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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 06/2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen, die über die Plattform „bergler.de“, „callparts.de“ sowie „ebay.de“ sowie via Anfragen über Telefon, Telefax und E-Mail

zwischen

der Firma Bergler Fahrzeugtechnik GmbH, Am Forst 3, 92637 Weiden
- im Folgenden „Anbieter“ -

und

den in §§ 2, 3 bzw. 4 dieser Bedingungen bezeichneten Kunden
- im Folgenden „Kunde“ -

geschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Webshopanbieter (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss bei Verträgen über die Plattformen „bergler.de“ und „callparts.de“
(1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbesondere Kfz-Gebrauchtteile auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „kostenpflichtig bestellen“ bzw. „Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Die Annahmeerklärung kann durch den Anbieter dadurch ersetzt werden, dass er die Bestellung innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang der Bestellung ausführt.

§ 3 Vertragsschluss bei Verträgen über die Plattform „ebay.de“
(1) Wird ein Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt, liegt in der Freischaltung der Artikelseite das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss. Das Angebot richtet sich an das eBay-Mitglied, welches das höchste Gebot über die auf dem Marktplatz zur Verfügung gestellte Bietfunktion abgibt. Der Kunde nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an; jedoch erlischt das Gebot wieder, wenn ein Dritter ein höheres Gebot abgibt. Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande, der bis dahin das höchste Gebot abgegeben hat – es sei denn, ein im Zusammenhang mit dem Artikelangebot hinterlegter Mindestpreis (sog. Reserve-Price) wurde nicht erreicht.
(2) Wird ein Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt und mit der Festpreis-Funktion („Sofort-Kaufen“ bzw. „Sofort & Neu“) zusätzlich versehen, kommt der Vertrag unabhängig vom Ende der Laufzeit der Online-Auktion unmittelbar zum angegebenen Festpreis zustande, wenn der Kunde die Festpreis-Option ausübt. Der Vertragsschluss zum Festpreis ist in diesem Fall solange möglich, wie noch kein Gebot für die Online-Auktion abgegeben wurde. Abweichend davon bleibt der Vertragsschluss auch noch nach Abgabe eines Gebotes für die Online-Auktion solange möglich, bis der Mindestpreis erreicht oder überschritten wurde, wenn ein Mindestpreis (sog. Reserve-Price) hinterlegt wurde.
(3) Wird ein Artikel ausschließlich im Festpreis-Format eingestellt, liegt in der Freischaltung der Artikelseite das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum angegebenen Festpreis. Der Vertrag mit dem Kunden kommt dann zustande, sobald der Kunde die Festpreis-Funktion („Sofort-Kaufen“ bzw. „Sofort & Neu“) ausübt.
(4) Wird ein Artikel im Festpreis-Format eingestellt und mit der Zusatzoption „Preis vorschlagen“ versehen, besteht die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln. Für ein eBay-Mitglied besteht dann die Möglichkeit, einen (abweichenden) Preis für den Artikel vorzuschlagen, wobei mit diesem Vorschlag ein eigenes neues Angebot verbunden ist. Dieses Angebot können wir innerhalb von 48 Stunden annehmen. Wird der Preisvorschlag akzeptiert, kommt es zum Vertragsabschluss mit dem vorgeschlagenen Preis. Wird der Preisvorschlag abgelehnt und durch uns ein Gegenvorschlag unterbreitet, ist auch dieser Gegenvorschlag bindend und kann ebenfalls innerhalb von 48 Stunden angenommen werden. Während laufender Verhandlungen besteht ein ursprünglich im Festpreis-Format eingestelltes Artikelangebot fort – d.h. der Vertrag kommt unabhängig von solchen Verhandlungen zum angegebenen Festpreis zustande, wenn ein Dritter vor Abschluss der Verhandlungen die Festpreis-Option ausübt.
(5) Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss durch eBay gespeichert und ist auf der Website von eBay unter der jeweiligen Artikelnummer abrufbar. Über die Druckfunktion des Browsers kann die maßgebliche Website ausgedruckt werden. Da wir keinen Einfluss auf die Dauer der Speicherung haben, wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der AGB von eBay Mitglieder selbst dafür verantwortlich sind, auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen auf einem von eBay unabhängigem Speichermedium zu archivieren. Kunden erhalten jedoch nach Vertragsabschluss im Rahmen der Kaufabwicklung die Vertragsbestimmungen einschließlich der vorliegenden AGB sowie der fernabsatzrechtlichen Verbraucherinformationen auch in Textform zugesandt.

§ 4 Vertragsschluss bei Anfragen über Telefon, Telefax und E-Mail
(1) Wird seitens des Kunden mittels Telefon, Telefax oder E-Mail nach einem Artikel angefragt, so gilt dies lediglich als Anfrage. Der Anbieter wird dem Kunden daraufhin ein zeitlich befristet Angebot per Telefax, E-Mail oder per Post unterbreiten.
(2) Der Kunde hat dann – nach Erhalt des Angebots – die Möglichkeit, innerhalb der in dem Angebot aufgeführten Frist das Angebot des Anbieters per Post, per E-Mail, per Telefax oder per Telefon anzunehmen.
(3) Erst mit der Annahme des Angebots durch den Kunden ist der Vertrag geschlossen worden.

§ 5 Lieferung, Warenverfügbarkeit
(1) Grundsätzlich beträgt die Lieferzeit 14 Tage, wenn nicht Angebot etwas anderes mitgeteilt wird. Bei der Zahlungsart „Vorkasse / Überweisung“ beginnt die Lieferfrist erst mit Gutschrift auf dem Konto des Anbieters.
(2) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
(3) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Anbieter berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Anbieters aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Transportkosten) zu verlangen.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, wie währungs- und handelspolitische oder sonstige Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen sowie Betriebsstörungen, wie z. B. Feuer, Behinderung der Verkehrswege oder ähnliche, nicht in den Machtbereich des Anbieters fallende Umstände, bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Die genannten Umstände entheben den Anbieter für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten. Ebenso ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag ganz oder – falls eine Teillieferung bereits erfolgt ist - hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Käufer nachweist, dass er an der Teillieferung kein Interesse mehr hat, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten.
(7) Verlängert sich nach vorstehenden Klauseln die Lieferzeit oder wird der Anbieter von seinen Verpflichtungen frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(8) Der Anbieter ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, die also keine Unternehmer sind, ist der Anbieter zu Teillieferungen und Teilleistungen nicht berechtigt, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse daran nachweist, die Leistung oder Lieferung zusammenhängend zu erhalten
(9) Transportverpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsordnung zurückgenommen.

§ 6 Sorgfaltsanforderungen, Einbauvorgaben bei Motoren und Getrieben
(1) Bei den Angeboten des Anbieters handelt es sich im Wesentlichen um Gebraucht-Ersatzteile, die durch den Anbieter fachgerecht demontiert und nach definierten Qualitätskriterien geprüft werden. Gebraucht-Ersatzteile unterscheiden sich von Neuteilen.
(2) Gebrauchte Motoren und Getriebe bedürfen eines besonders sorgfältigen Einbaus durch Fachleute. Der Kunde hat daher den Einbau von Motoren und Getrieben durch Fachleute unter Beachtung der Einbauvorschriften, welche dem Kunden übergeben wird, vornehmen zu lassen. Insbesondere ist nach der Montage bei allen Teilen (sowie mit Hinblick auf die Beschaffenheit der Teile möglich) durch qualifiziertes Personal eine Funktion- und Sicherheitsprüfung durchzuführen. Betriebsmittel- und Schmiermittelspezifikationen sowie Betriebs-, Wartungs-, Einbau- und Pflegehinweise des Herstellers sind in jedem Fall zu beachten.
(3) Der Anbieter schuldet vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall keine Beratung und Unterstützung beim bzw. für den Einbau der angebotenen Teile.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.
(2) Bei Kaufverträgen mit Unternehmern geht das Eigentum erst über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung getilgt sind.
(3) Wird vom Anbieter Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Anbieter dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für den Anbieter erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
(4) Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für die Rechte des Anbieters ist dieser unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die der Anbieter für eine Klage benötigt. Soweit der Anbieter Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an den Anbieter zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht erbringen kann, haftet der Kunde.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware des Anbieters durch den Kunden findet ausschließlich für den Anbieter statt. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Waren steht dem Anbieter Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
(6) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus an den Anbieter ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde widerruflich weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde dem Anbieter die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und dem Anbieter alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen des Anbieters macht der Kunde den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an den Anbieter. Daneben steht dem Anbieter das Recht zu, die Abtretung selbst offen zu legen.
(7) Sonstige Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind nicht zulässig.

§ 8 Preise und Versandkosten, Gefahrübergang
(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde, der Verbraucher ist, nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Anbieter muss jedoch im Falle des Widerrufs keine zusätzlichen Kosten erstatten, die dem Kunden dadurch entstanden sind, dass er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Anbieter angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Der Versand der Ware erfolgt in der Regel per Postversand. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Kunden übergeben wurde. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr beim Versendungskauf auf ihn über, sobald der Anbieter die Lieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(4) Sollte der Kunde die Option „Abholung“ wählen, fallen keine Versandkosten an.

§ 9 Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde kann bei Verträgen gemäß § 2 dieser Bedingungen die Zahlung per „Vorkasse / Überweisung“, „Paypal“, „Nachnahme bei Lieferung“ oder per „Barzahlung bei Abholung“ vornehmen. Die Belastung bei der Zahlungsart „Paypal“ erfolgt unmittelbar nach dem Bestellvorgang. Bei der Zahlungsart „Nachnahme“ wird darauf hingewiesen, dass dies nur bei Versand nach Deutschland möglich ist und dass der Kunde die Nachnahmegebühren zu tragen hat. Weiterhin darf darauf hingewiesen werden, dass bei der Zahlungsart „Vorkasse / Überweisung“ die Lieferfrist erst mit Gutschrift auf dem Konto des Anbieters beginnt.
(2) Bei Verträgen gemäß § 3 dieser Bedingungen ist die Zahlung per „Überweisung“, „Paypal“, „Lastschrift“, „Kreditkarte“ oder per „Barzahlung bei Abholung“ möglich. Die Belastung bei den Zahlungsarten „Paypal“, „Kreditkarte“ sowie „Lastschrift“ erfolgt unmittelbar nach dem Bestellvorgang. Es darf darauf hingewiesen werden, dass bei der Zahlungsart „Überweisung“ die Lieferfrist erst mit Gutschrift auf dem Konto des Anbieters beginnt.
(3) Bei Verträgen gemäß § 4 dieser Bedingungen sind lediglich die Zahlungsarten „Barzahlung bei Abholung“, „Nachnahme bei Lieferung“ oder „Vorkasse / Überweisung“ möglich, wobei die Lieferfrist bei der Zahlungsart „Vorkasse / Überweisung“ erst mit Gutschrift auf dem Konto des Anbieters beginnt. Bei der Zahlungsart „Nachnahme“ wird darauf hingewiesen, dass dies nur bei Versand nach Deutschland möglich ist und dass der Kunde die Nachnahmegebühren zu tragen hat.
(4) Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.
(5) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
(6) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Sachmängelgewährleistung, Garantie
(1) Ist die bestellte Ware bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet und eignet sie sich dadurch nicht mehr für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, hat der Kunde, der Verbraucher ist, innerhalb der unter Abs. 3 genannten Gewährleistungsfrist zunächst das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels durch Reparatur/Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Ware zu wählen. Ist der Kunde Unternehmer, so steht dem Anbieter das Recht zu, zwischen Beseitigung des Mangels durch Reparatur/Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Ware zu wählen; § 444 BGB bleibt in diesem Fall unberührt.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, was im Regelfall nach einem erfolglosen zweiten Versuch der Fall ist, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz zu verlangen. Wenn der Kunde dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen.
(3) Wenn der Kunde als Verbraucher gekauft hat, verjähren seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Falle von Mängeln beim Kauf neuer Sachen innerhalb von zwei Jahren, beim Kauf gebrauchter Sachen innerhalb eines Jahres ab Gefahrenübergang. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Kauf sowohl von Neu- wie auch Gebrauchtteilen ein Jahr ab Gefahrübergang.
(4) Ist der Kauf für den Kunde ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und dem Verkäufer erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind dem Anbieter unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Die Haftung nach § 11 dieser Bedingungen bleibt von den Einschränkungen des vorstehenden Absatz (3) unberührt. (5) Schäden durch unsachgemäßen Einbau und/oder Betrieb oder unsachgemäßer Pflege oder Wartung (vgl. § 6 dieser Bedingungen) werden durch den Anbieter nicht ersetzt. Solche Schäden stellen insbesondere keinen Mangel der Kaufsache dar; der Kunde hat dem Anbieter in diesem Fall die Kosten der Prüfung und Abwicklung einer unzutreffenden Mängelmeldung zu erstatten.
(6) Sämtliche den Waren zugrundeliegenden Beschreibungen über Aussehen, Leistung, Maße und Gewicht sind Beschaffenheitsangaben. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar und werden nicht garantiert. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
(7) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters.

§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbegrenzt entsprechend zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
(2) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Anbieter nur, soweit ihm bzw. seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 12 Hinweise zur Datenverarbeitung
(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
(2) Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
(3) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten unter dem Button „Meine Daten“ in seinem Profil abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unsere E-Mailadresse lautet: autoverwertung@bergler.de

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Unverbindliche Empfehlung des ZDK, Stand 01/2022

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragssschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Aufragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für anderen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem urspünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftranehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungsstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeuge und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung es Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenordnung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangesl ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftraggsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten ist. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. "Haftung Sachmängel" geregelt sind, verjähren un der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. "Haftung für Sachmängel", Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeit aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kft-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeiten ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Hauptstandort Entsorgung

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Hauptstandort Mineralöle

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